Muster: Wochenend- und Feiertagsarbeit

Zwischen

Firma……………………………………………………………………………………………………,

– Arbeitgeber –

und

dem Betriebsrat der Firma ……………………………………………………………………..,

– Betriebsrat –

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

1. Geltungsbereich

(1) Diese Vereinbarung gilt für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie regelt das Mitbestimmungsverfahren bei jedweder notwendigen Wochenend- und/oder Feiertagsarbeit insbesondere

–          im Falle von Projektarbeiten,

–          im Zusammenhang mit Arbeitseinsätzen bei der Produktionsdurchführung sowie bei Notfällen,

–          bei der Durchführung geplanter Installations- und Instandsetzungsarbeiten, die zur
            Vermeidung der Störung der Wochenproduktion am Wochenende bei der stillgelegten Anlage
            durchgeführt werden sollen.

Sie gilt nicht für Bereitschaftsdienste einschließlich der Arbeitseinsätze im Bereitschaftsdienst.

2. Antrags- und Genehmigungsverfahren im Zusammenhang mit Projektarbeiten und geplanten

Installations- und Instandsetzungsarbeiten

(1) Bei erkennbarer Notwendigkeit von Wochenend- und/oder Feiertagsarbeit im Rahmen eines Projektes, insbesondere in der Schlussphase eines Projektes vor dem Übergabe- und Einführungstermin, ist beim Betriebsrat die Genehmigung dieser Arbeit an Wochenenden und/oder Feiertagen zu beantragen.

Hierbei sind die voraussichtlich betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Betriebsrat ebenso wie die geschätzten Arbeitsstunden und ihre Verteilung auf die Wochenenden mitzuteilen.

Dieser Antrag auf Zustimmung zu Samstags-, Sonntags- und/oder Feiertagsarbeit beinhaltet eine dem frühen Zeitpunkt der Meldung angemessene quantitative Schätzung über die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und die erforderlichen Arbeitszeiten, die nicht in vollem Umfange der endgültigen Durchführung entsprechen muss.

(2) Der Antrag auf Zustimmung ist dem Betriebsrat spätestens zwei Wochen vor Beginn des betreffenden Kalendermonats, in dem die erwarteten Wochenend- und/oder Feiertagsarbeiten anfallen werden, bezogen auf den Kalendermonat, zur Genehmigung vorzulegen. Dem Betriebsrat steht nach Eingang des Antrags eine Frist von fünf Arbeitstagen zur Verfügung, in denen er dem Antrag zustimmen, teilweise zustimmen oder ihn ablehnen kann.

Lehnt der Betriebsrat ganz oder teilweise den Antrag ab, so hat er dies der Geschäftsführung nachvollziehbar zu begründen. Für Antrag und Antragsablehnung gilt die Schriftform.

Die Pflicht zur Begründung bei teilweiser oder ganzer Ablehnung des Antrages hat keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Entscheidung des Betriebsrats.

Lässt der Betriebsrat die Frist verstreichen, ohne eine Stellungnahme abzugeben, so gilt die beantragte Wochenend- und/oder Feiertagsarbeit als genehmigt.

(3) Wenn sich im Rahmen eines Projektes Situationen ergeben, durch die kurzfristiger Handlungsbedarf entsteht – z.B. weil absehbar ist, dass die gemäß Abs. 1 beantragten Zeiten überschritten werden könnten –, ist die geschätzte erforderliche Wochenend- und/oder Feiertagsarbeit beim Betriebsrat spätestens sieben Arbeitstage vor dem geplanten Einsatz zu beantragen.

Die Frist für den Betriebsrat verkürzt sich auf drei Arbeitstage. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abs. 2.

Für Arbeitseinsätze nach Abs. 3 gilt eine jährliche Obergrenze von 0,75 Stunden pro beschäftigter Mitarbeiterin/beschäftigtem Mitarbeiter.

Bei Überschreitung dieser jährlichen Obergrenze bedarf eine Ablehnung des Antrags der Geschäftsführung auf Arbeitseinsatz an Wochenenden und/oder Feiertagen keiner Begründung durch den Betriebsrat.

(4) Der Antrag der Geschäftsführung enthält folgende Angaben:

–          Name der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters,

–          Datum des/der Tage/s, an dem/denen der/die Einsätze geplant sind,

–          Anzahl der an den jeweiligen Tagen geschätzten Einsatzstunden,

–          Grund des Arbeitseinsatzes.

(5) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Arbeitseinsätze an Wochenenden und/oder Feiertagen bei geplanten Installations- und Instandsetzungsarbeiten gemäß § 1 Abs. 2.

3. Antrags- und Genehmigungsverfahren bei Notfällen

(1) Werden im Rahmen der täglichen Produktionsdurchführung Arbeitseinsätze an Wochenenden und/oder Feiertagen kurzfristig erforderlich, so sind diese unmittelbar nach Bekanntwerden der Erforderlichkeit spätestens um 9.00 Uhr des letzten Arbeitstages vor der notwendigen Wochenend- und/oder Feiertagsarbeit zu stellen.

Die Zustimmung, teilweise Zustimmung oder Ablehnung der beantragten Wochenend- und/oder Feiertagsarbeit durch den Betriebsrat erfolgt bis ………………………… Uhr des letzten Arbeitstages vor dem geplanten Wochenend- und/oder Feiertagseinsatz. Gibt der Betriebsrat bis zu diesem Zeitpunkt keine Stellungnahme ab, gilt die beantragte Wochenend- und/oder Feiertagsarbeit als genehmigt.

(2) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für Arbeitseinsätze an Wochenenden und/oder Feiertagen für Installations- und Instandsetzungsarbeiten gemäß § 1 Abs. 2 dieser Betriebsvereinbarung.

(3) Die Fälle, in denen die Erforderlichkeit der Arbeit an Wochenenden und/oder Feiertagen nachweislich so spät bekannt wird, dass eine vorherige Meldung bis spätestens um 9.00 Uhr des letzten Arbeitstages vor dem betreffenden Wochenende und/oder Feiertag nicht mehr möglich ist, sind von der Geschäftsführung unverzüglich dem Betriebsrat, spätestens mit Ablauf des zweiten Arbeitstages der darauf folgenden Woche zu melden. Hierbei handelt es sich um unvorhergesehene Notfälle nach § 4.

Diese Information erfolgt schriftlich und enthält neben den unter § 2 Abs. 4 genannten Angaben auch eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass der Antrag nicht früher gestellt werden konnte.

Arbeitseinsätze an Wochenenden und/oder Feiertagen, die vom Betriebsrat nach den Bestimmungen des vorstehend geregelten Verfahrens ganz oder teilweise abgelehnt wurden, können hinsichtlich des abgelehnten Teils auch nicht als Notfall durchgeführt werden.

(4) Für Arbeitseinsätze gemäß Abs. 3 von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern an Wochenenden und/oder Feiertagen gilt eine Obergrenze pro Mitarbeiterin/pro Mitarbeiter von zwei Arbeitseinsätzen pro Quartal.

(5) Soweit sich die Notwendigkeit zu kurzfristigen Arbeitseinsätzen an Wochenenden und/oder Feiertagen aufgrund von dringenden Kundenaufträgen ergibt, hat die Geschäftsführung das in ihren Kräften stehende und ihr wirtschaftlich Zumutbare zu tun, diese Kundenaufträge in der Zeit von Montag bis Freitag abzuwickeln und den Abgabetermin möglichst nicht auf den Monat zu vereinbaren.

4. Definition des Notfalls

(1) Die Erforderlichkeit von Arbeitseinsätzen an Wochenenden und/oder Feiertagen muss unabhängig von dem Willen des Arbeitgebers eintreten, d.h. von ihm selbst nicht vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführt worden sein.

(2) Als Notfälle im Sinne dieser Betriebsvereinbarung sind alle Situationen anzusehen, die sich einer vorherigen Planung entziehen und in denen die Nichtdurchführung des Arbeitseinsatzes an Wochenenden und/oder Feiertagen einen erheblich wirtschaftlichen Schaden für die Firma herbeiführen würde.

(3) Ein drohender wirtschaftlicher Schaden/Wettbewerbsnachteil kann auch darin entstehen, dass dieser bei einem Kunden eintreten würde und durch Arbeiten in der Zeit von montags bis freitags nicht verhindert werden könnte. Sinngemäß gelten die Verpflichtungen aus § 3 Abs. 5. Notfallarbeiten sind auf vorübergehende Arbeiten zu beschränken.

5. Folgen der Ablehnung

Einsätze an Wochenenden und/oder Feiertagen, die nicht ordnungsgemäß beantragt oder zu denen

die Zustimmung vom Betriebsrat ganz oder teilweise nicht erteilt wurde, dürfen hinsichtlich des

abgelehnten Teils nicht angeordnet oder geduldet werden. Ein erneuter Antrag der Geschäftsführung auf Zustimmung zu einem bereits abgelehnten Einsatz ist nicht zulässig, es sei denn, dass sich neue Gründe für die Notwendigkeit der Durchführung des Arbeitseinsatzes/der Arbeitseinsätze an Wochenenden und/oder Feiertagen ergeben haben.

6. Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter

(1) Die Geschäftsführung wird die betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über die getroffene Entscheidung des Betriebsrats in Bezug auf die Arbeitseinsätze unterrichten und dafür Sorge tragen, dass die Entscheidung befolgt wird.

(2) Zeiten, die die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Wochenenden und/oder Feiertagen ohne Veranlassung der Geschäftsführung und ohne Bezug zur dienstlichen Tätigkeit zu privaten Zwecken in den Geschäftsräumen der Firma verbringen, gelten nicht als Arbeitseinsätze im Sinne dieser Betriebsvereinbarung. Diese Zeiten sind festzuhalten.

Auf Verlangen des Betriebsrats hat die Geschäftsführung durch Befragen der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters dem Betriebsrat den nicht dienstlichen Charakter des Aufenthaltes der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters nachvollziehbar darzulegen.

(3) Arbeitseinsätze der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgen in der Regel einvernehmlich. Soweit eine einvernehmliche Regelung nicht erzielt werden kann, ist die Geschäftsführung in Ausnahmefällen auch berechtigt, den Arbeitseinsatz anzuordnen. Sie hat hierbei auf wichtige private Gründe (zB Erkrankung eines nahen Angehörigen) Rücksicht zu nehmen.

7. Besonderheiten

(1) An- und/oder Abreisen zu/von eigenen Schulungen gelten pauschal als durch den Betriebsrat genehmigt.

(2) Notwendige Zeiten für Wege von und zum Arbeitsplatz bei Arbeiten an Wochenenden und/oder Feiertagen nach § 2 Abs. 3 gelten mit 25 % als Arbeitszeit und werden entsprechend abgerechnet; für Arbeitseinsätze nach § 3 Abs. 1 gilt ein Satz von 50 %, für Arbeitseinsätze nach § 3 Abs. 3 gilt ein Satz von 100 %.

8. Zusätzliche Information des Betriebsrats

(1) Der Betriebsrat erhält am zweiten Arbeitstag nach jedem Wochenende und/oder Feiertag zur Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung dieser Betriebsvereinbarung eine Kopie der Pförtnerliste bzw. für die Außenstellen eine Kopie der Sekretariatsliste. Diese Listen enthalten folgende Angaben:

–          Name der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters

–          Uhrzeit, zu der das Gebäude betreten wurde

–          Uhrzeit, zu der das Gebäude verlassen wurde

–          Grund der Anwesenheit.

Die Geschäftsführung gewährleistet, dass diese Listen ordnungsgemäß geführt werden.

(2) Der Betriebsrat erhält monatlich, spätestens am 15. Arbeitstag des Folgemonats, unaufgefordert eine Liste, aus der pro Mitarbeiterin/pro Mitarbeiter hervorgeht, an wie vielen Samstagen, an wie vielen Sonntagen, an wie vielen Feiertagen gearbeitet wurde und wie viele Arbeitsstunden an den einzelnen Tagen geleistet wurden. Diese Liste enthält die Summen dieser Zahlen für die Fachbereiche aller Ebenen und für die Firma insgesamt.

9. Bewertung der Arbeitseinsätze

Die Abgeltung der Arbeitseinsätze an Wochenenden und/oder Feiertagen richtet sich nach der Betriebsvereinbarung über Arbeitszeitregelung.

10. Personelle Maßnahmen

Personelle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Betriebsvereinbarung stehen, sind nur im Einvernehmen mit dem Betriebsrat zulässig.

11. Folgen von Verstößen gegen diese Betriebsvereinbarung

(1) Verstößt die Geschäftsführung gegen die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung, so verpflichtet sie sich, für jeden nachgewiesenen verschuldeten Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung, einen Betrag in Höhe von ……………………. € an einen betrieblichen Sozialfonds abzuführen. Über die Verwendung der Beträge in diesem Sozialfonds entscheiden Geschäftsführung und Betriebsrat gemeinsam.

(2) Für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Betriebsvereinbarung, für die die Geschäftsführung einen solchen Betrag an den betrieblichen Sozialfonds abzuführen hat, wird der Betriebsrat die Verhängung eines Zwangsgeldes nach § 23 Abs. 3 BetrVG nicht beantragen. Dies schließt eine rechtliche Verwertung nach § 23 Abs. 3 BetrVG in der Folgezeit nicht aus.

(3) Der Anspruch des Betriebsrats auf Zahlung des Betrages in den betrieblichen Sozialfonds nach dieser Bestimmung kann während drei Monaten nach Kenntnisnahme schriftlich geltend gemacht werden. Spätestens nach Ablauf von neun Monaten nach dem Vorfall ist die Geltendmachung ausgeschlossen. Der Anspruch ist dann verfallen.

Für die fristgerechte Geltendmachung genügt die inhaltliche Rüge eines bestimmten Verstoßes.

12. Schlussbestimmungen

(1) Diese Vereinbarung tritt am ………………… in Kraft. Sie gilt vorerst bis zum ………………….und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht von einer der beiden Vertragsparteien mit dreimonatiger Frist vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.

(2) Änderungen bzw. Ergänzungen im Einvernehmen zwischen beiden Vertragsparteien sind jederzeit möglich.

(3) Im Falle einer Kündigung gelten die Regelungen dieser Vereinbarung weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

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