Muster: Alkoholmissbrauch

Zwischen

Firma……………………………………………………………………………………………………,

– Arbeitgeber –

und

dem Betriebsrat der Firma ……………………………………………………………………..,

– Betriebsrat –

wird folgende Betriebsvereinbarung geschlossen:

1. Das Mitbringen alkoholischer Getränke in den Betrieb ist grundsätzlich verboten. Es ist nur aus besonderem Anlass gestattet (z.B. betriebliche Feiern, Jubiläen, Geburtstage), bei denen von einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter einer anderen Mitarbeiterin/einem anderen Mitarbeiter eine Flasche alkoholischen Inhaltes (Wein o.ä.) zum Geschenk gemacht wird.

2. Der Alkoholgenuss im Betrieb ist während der Arbeitszeit grundsätzlich untersagt. Das Alkoholverbot gilt auch während der Pausen. Jede Mitarbeiterin/Jeder Mitarbeiter hat den Betrieb in nüchternem Zustand zu betreten. Ausnahmen vom Verbot des Alkoholgenusses sind nur im Zusammenhang mit betrieblichen Feiern und ähnlichen Gelegenheiten gestattet, soweit der  zuständige Vorgesetzte zugestimmt hat.

3. Vorgesetzte mit Führungsverantwortung, der Sicherheitsingenieur, die Betriebs-, Bereichs- und Abteilungsleiter haben im Rahmen ihrer Möglichkeiten dafür Sorge zu tragen, dass keine alkoholischen Getränke am Arbeitsplatz oder im Betrieb getrunken werden.

4. Stellt eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter oder Vorgesetzter fest, dass der Verdacht einer Angetrunkenheit besteht, ist eine sofortige Entscheidung über die Nichtbeschäftigung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters herbeizuführen. Vorgesetzte haben eine Messung der Blutalkoholkonzentration bei der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter zu veranlassen.

Die Mitarbeiterin/Der Mitarbeiter muss in einem solchen Falle befragt werden, ob sie/er mit einem Atem-Alkohol-Test oder einer Blutentnahme durch einen Arzt einverstanden ist. Der Mitarbeiterin/Dem Mitarbeiter soll angeboten werden, dass bei der Alkoholüberprüfung ein Mitglied des Betriebsrats zugegen ist. Erklärt sich die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter einverstanden, soll die Maßnahme durchgeführt werden. Erklärt sich die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter nicht einverstanden, haben die Beteiligten einen Vermerk zu fertigen, aus dem die Feststellungen zur Alkoholisierung der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters hervorgehen. Die Mitarbeiterin/Der Mitarbeiter ist sofort nach Hause zu schicken. Es ist sicherzustellen, dass sie/er nicht ihr/sein privates Kraftfahrzeug auf dem Nachhauseweg benutzt.

Der Vermerk ist der Personalabteilung unverzüglich vorzulegen. Zuvor ist er vom Vorgesetzten und etwaigen Zeugen zu unterzeichnen.

5. Bei einmaligem Fehlverhalten durch Alkoholmissbrauch ist die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter abzumahnen. Bei mehrmaligem Alkoholmissbrauch ist nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles eine ordentliche Kündigung auszusprechen, in extremen Fällen kann auch eine außerordentlich fristlose Kündigung in Betracht kommen, insbesondere dann, wenn aufgrund bestehender Unfallverhütungsvorschriften die Beschäftigung einer/eines wiederholt alkoholisierten Mitarbeiterin/Mitarbeiters in bestimmten Bereichen wie Außendienst, als Kraftfahrer, Bagger- oder Kranfahrer etc. untersagt ist.

6. Mit durch Alkoholmissbrauch auffälligen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern wird ein Aufklärungsgespräch geführt. In diesem Gespräch wird der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter geeignete Hilfestellung angeboten, indem auf die Beratung durch den Suchtbeauftragten und die Suchtberatungsstellen von karitativen Organisationen hingewiesen und entsprechendes Informationsmaterial ausgehändigt wird.

Die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter wird befragt, ob sie/er nach eigener Einschätzung Probleme im Umgang mit Alkohol hat, die auf eine Abhängigkeit hindeuten können. Der Mitarbeiterin/dem Mitarbeiter wird dringend empfohlen, sich in die Beratung einer karitativen Beratungsstelle zu begeben und hierüber einen Nachweis in Form einer Bescheinigung beizubringen. Hierfür wird eine Frist von zehn Tagen eingeräumt und ein weiteres Gespräch nach Ablauf dieser Frist anberaumt.

Bei von der Mitarbeiterin/von dem Mitarbeiter erklärtem oder nachgewiesenem Krankheitsbild ist die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter verpflichtet, sich einer Entziehungskur (Entgiftung und Reha-Maßnahme) zu unterziehen. Kommt sie/er dieser Aufforderung nicht nach, kann nach Abwägung aller Interessen eine ordentliche Kündigung ausgesprochen werden. Kommt die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter der Aufforderung nach, wird sie/er jedoch rückfällig, ist ebenfalls eine verhaltensbedingte Kündigung im Regelfalle gerechtfertigt.

Verneint die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter auch im zweiten Gespräch, ein Problem im Umgang mit Alkohol zu haben, das Krankheitswert besitzt, wird sie/er darauf hingewiesen, dass dann davon ausgegangen werden muss, dass die festgestellten Verstöße gegen den in dieser Betriebsvereinbarung festgelegten Umgang mit Alkohol verschuldet erfolgt sind mit der Folge, dass arbeitsrechtliche Maßnahmen nach § 5 dieser Betriebsvereinbarung ergriffen werden müssen.

7. Die Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiter i.S.d. Betriebsverfassungsgesetzes einschließlich der Auszubildenden. Sie tritt am Tage ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden und wirkt nach bis zu dem Zeitpunkt, an dem sie durch eine andere Betriebsvereinbarung ersetzt wird.

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Weitere Formulare finden Sie im Inhaltverzeichnis.
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