Mitarbeiterbeschwerden

Zwischen

Firma……………………………………………………………………………………………………,

– Arbeitgeber –

und

dem Betriebsrat der Firma ……………………………………………………………………..,

– Betriebsrat –

wird folgende Regelung zur Beilegung von Mitarbeiterbeschwerden getroffen:

§ 1

Reicht eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter eine Beschwerde beim Betriebsrat ein und hält dieser die Beschwerde ganz oder teilweise für berechtigt, so legt er sie dem Arbeitgeber mit einer Stellungnahme vor, ggf. mit einem Lösungsvorschlag.

§ 2

Der Arbeitgeber verpflichtet sich zur Bescheidung der Beschwerde binnen 2 Wochen nach ihrem Zugang. Sollten hierfür umfangreiche Gespräche oder sonstige Prüfungen erforderlich sein, so teilt er dies dem Betriebsrat mit. In diesem Fall verlängert sich die Frist um weitere 2 Woche auf insgesamt 4 Wochen.

§ 3

Hilft der Arbeitgeber der Beschwerde nicht ab, rufen die Parteien eine innerbetriebliche Schlichtungsstelle an, welche sich aus je zwei Vertretern des Betriebsrats und des Arbeitgebers zusammensetzt. Erklärt eine Seite die Verhandlungen vor der innerbetrieblichen Schlichtungsstelle für gescheitert, kann die Einigungsstelle nach § 85 BetrVG angerufen werden. Die Beteiligten sind sich einig, dass für das Einigungsstellenverfahren bzgl. Mitarbeiterbeschwerden von jeder Seite zwei Beisitzer benannt werden.

§ 4

Wendet sich eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter mit seiner Beschwerde unmittelbar an den Arbeitgeber,

so soll nach einem Gespräch mit dem Beschwerdeführer binnen vier Wochen eine schriftliche Bescheidung erfolgen, es sei denn, der Beschwerdegegenstand hat sich zwischenzeitlich erledigt.

§ 5

Die Betriebsvereinbarung über die Behandlung von Mitarbeiterbeschwerden kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende, erstmals zum ……………………….gekündigt werden. Eine Nachwirkung dieser Betriebsvereinbarung findet nicht statt.

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Weitere Formulare finden Sie im Inhaltverzeichnis.
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